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| Rechtsprechung: OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.01.1996 (Ss 10/96) | | | | Kurzleitsatz: »Entgegen polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen sind nicht unverwertbar. Die Beachtung des Gleichheitssatzes kann sich jedoch auf die Bewertung der Rechtsfolge des Geschwindigkeitsverstoßes auswirken.«Eine Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird nicht dadurch gehindert, daß die Messung entgegen den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in einem Abstand von nur 100 Meter vor dem Ortsausgangsschi...
Relevante Normen: GG Art. 3; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: DRsp II(286)289a NZV 1996, 375 VRS 91, 478 ZfS 1996, 396
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