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| Rechtsprechung: OLG Rostock - Beschluß vom 29.03.1996 (2 Ss 217/95 I 7/96) | | | | Kurzleitsatz: 1. Da dem erneuten (wiederholten) Wiedererkennen wegen der regelmäßig nicht auszuschließenden Möglichkeit einer unbewußten Beeinflussung eines Zeugen durch das vorangegangene Wiedererkennen nach anerkannter und richtiger Ansicht im allgemeinen nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, sind nähere Angaben dazu, auf welchen Wiedererkennungsakt der Tatrichter seine Beweiswürdigung stützt, jedenfalls dann erforderlich, wenn ein Zeuge den Angeklagten auch schon vor der Hauptverhandlung identifiziert hat.2. Hat...
Relevante Normen: StPO §§ 261, 267;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 419
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