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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Urteil vom 08.03.1996 (1 Ss 38/96) | | | | Kurzleitsatz: »An der ausgleichenden und friedensstiftenden Funktion des aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Täter an das Opfer einer gefährlichen Körperverletzung gezahlten Schmerzensgeldes fehlt es, wenn der Täter seine erheblichen persönlichen Leistungen nicht zur Finanzierung des Schmerzensgeldes erbracht hat und die vergleichsweise Verpflichtung erst in der letzten Tatsacheninstanz nach Aufgabe seiner früheren Verdunkelungsbemühungen eingegangen ist, um mit einer Bewährungsstrafe davonzukommen.«
Relevante Normen: StGB § 46a;
Fundstellen dieser Entscheidung: Justiz 1996, 231 NJW 1996, 2109 NStZ 1996, 390
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