|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.03.1996 (2 Ws 26/96) | | | | Kurzleitsatz: »Hat der Anzeigenerstatter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2
StPO noch nicht gestellt, ist zur Entscheidung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht das Oberlandesgericht, sondern die mit dem Verfahren befaßte Generalstaatsanwaltschaft zuständig.«
Relevante Normen: StPO §§ 171, 172;
Fundstellen dieser Entscheidung: Justiz 1996, 347 NStZ-RR 1996, 239
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|