Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.06.1996 (1 Ws 281/96)

   

Kurzleitsatz:
»Führt die besondere Haftprüfung aus Gründen des § 121 Abs. 1 StPO zum Abbruch der Untersuchungshaft, so darf wegen derselben Straftaten kein neuer Haftbefehl erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn neue Tatsachen die Annahme bestätigen, der Angeklagte wirke nach der Haftentlassung weiterhin auf unlautere Weise auf Zeugen ein, um die Tataufklärung zu erschweren.«


Relevante Normen:
StPO §§ 112, 121, 122, 125, 126;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JuS 1997, 378
MDR 1996, 1058
NJW 1996, 3222
StV 1996, 494

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang