Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 07.03.1996 (1 Ws 92/96)

   

Kurzleitsatz:
1. Die Tatsache, daß der Verurteilte einen Hafturlaub zur Flucht genutzt hat, darf bei der Entscheidung über die Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.2. Da in Spanien allgemein von verbesserten Haftbedingungen ausgegangen werden kann, ist erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1anzurechnen.


Relevante Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StPO § 450a Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 241
StV 1997, 84
ZfStrVo 1997, 244

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