Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 04.07.1996 (5 StR 166/96)

   

Kurzleitsatz:
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt regelmäßig zu einer Strafmilderung, die versagung der Strafmilderung ist die Ausnahme.


Relevante Normen:
StGB § 21;



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