Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 16.08.1996 (1 StR 745/95)

   

Kurzleitsatz:
»Der Straftatbestand des Vorrätighaltens zum Verkauf, des Anbietens sowie des Verkaufs von lebenden oder toten Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art oder ihrer Teile verletzt als Blankettstrafnorm in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Bundesartenschutzverordnung in deren gegenwärtiger Fassung weder das Demokratieprinzip noch den Bestimmtheitsgrundsatz.«


Relevante Normen:
BNatSchG § 30a, § 30; StGB § 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 42, 219
MDR 1996, 1171
NJW 1996, 3220
NStZ 1996, 606
NVwZ 1997, 208
ZUR 1997, 99
wistra 1997, 25

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