Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.09.1996 (1 StR 516/96)

   

Kurzleitsatz:
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht sind.


Relevante Normen:
StPO § 45;



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