Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 27.06.1996 (IV R 80/95)

   

Kurzleitsatz:
»Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen handelt.«


Relevante Normen:
EStG § 4, § 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1996, 2564
BFHE 181, 148
BStBl II 1997, 36
DB 1996, 2524
DStR 1996, 1925
DStZ 1997, 118
NJW-RR 1997, 352

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