Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 25.06.1996 (VIII R 28/94)

   

Kurzleitsatz:
»Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen "Färbung" ist für die jeweils verschiedenen, selbständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlaßten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesel...


Relevante Normen:
EStG (1986) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 52 Abs. 20 b S. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1996, 2549
BFHE 181, 133
BStBl II 1997, 202
DB 1996, 2590
DStR 1996, 1887
DStZ 1997, 119
NJW-RR 1997, 349

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