Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1996 (2 Ss (OWi) 213/96)

   

Kurzleitsatz:
»1. Bei einem Verstoß gegen die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung und das Versammlungsgesetz (hier durch Sich-Anketten an Geleise im Rahmen einer ungenehmigte Protestaktionen gegen Castortransporte) ist bei Vorsatz die Geldbuße dem § 28 Absatz 2 Allgemeines EisenbahnG zu entnehmen (Höchstgrenze 10.000 DM) und der tateinheitliche Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu berücksichtigen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße nicht mehr als 75 DM zur Fortbildung des sachlichen Rechts zuzulassen, wenn...


Relevante Normen:
EBO § 64b; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 2; VersG § 29;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NiedersRpfl 1997, 15

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