Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.09.1996 (1 Ws 573/96)

   

Kurzleitsatz:
»Die von dem Verurteilten in einem anderen Verfahren, das eingestellt worden ist oder zum Freispruch geführt hat, erlittene Untersuchungshaft wird nicht auf Freiheitsstrafe angerechnet, wenn beide Verfahren zu keinem Zeitpunkt miteinander verbunden waren, und zwar auch dann nicht, wenn beide Verfahren hätten verbunden werden können (Grundsatz der Verfahrenseinheit).«


Relevante Normen:
StGB § 51 Abs. 1 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 378
StV 1997, 85
wistra 1997, 78

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