Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1996 (1 Ws 702/96)

   

Kurzleitsatz:
»Bei der Prüfung, ob die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, darf die Annahme einer ungünstigen Sozialprognose nicht allein darauf gestützt werden, der Verurteilte sei verdächtig, weitere Straftaten begangen zu haben. Hierüber muß sich das Gericht vielmehr Gewißheit verschaffen.«


Relevante Normen:
StGB § 57 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1997, 60
StV 1997, 91

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