|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1996 (5 Ss (OWi) 208/96 - (OWi) 110/96 I) | | | | Kurzleitsatz: Bei der Gewinnabschöpfung durch Verhängung einer Geldbuße ist der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Vorteil zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1988, NStE Nr. 5 zu § 17
OWiG): Dabei haben hypothetische Gewinne, die der Täter im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens erzielt hätte, in der Regel außer Betracht zu bleiben.
Relevante Normen: MietVRVerbessG Art. 6 § 2 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: WuM 1996, 635 wistra 1996, 354
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|