Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1996 (5 Ss (OWi) 208/96 - (OWi) 110/96 I)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Gewinnabschöpfung durch Verhängung einer Geldbuße ist der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Vorteil zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1988, NStE Nr. 5 zu § 17 OWiG): Dabei haben hypothetische Gewinne, die der Täter im Falle eines ordnungsgemäßen Verhaltens erzielt hätte, in der Regel außer Betracht zu bleiben.


Relevante Normen:
MietVRVerbessG Art. 6 § 2 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
WuM 1996, 635
wistra 1996, 354

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