Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 02.10.1996 (3 StR 285/96)

   

Kurzleitsatz:
Der Antrag auf Beiziehung von Akten ist in der Regel ein Beweisermittlungs-, kein Beweisantrag.


Relevante Normen:
StPO § 244;



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