Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 12.09.1996 (2Z BR 52/96)

   

Kurzleitsatz:
»Ist durch Vereinbarung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG wirksam abbedungen, dann dürfen im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer können die Einhaltung drittschützender Normen verlangen. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die materielle Baurechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens geltend gemacht werden (Abweichung gegenüber BayObLG WuM 1989, 451 ff.).«


Relevante Normen:
WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp I(152)280d
FGPrax 1996, 221
NJW-RR 1997, 269
NJWE-MietR 1997, 86
WuM 1996, 789
ZMR 1997, 41

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

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