Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 28.11.1996 (2Z BR 81/96)

   

Kurzleitsatz:
»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der bei einer Auflassungsvormerkung eingetragene Pfändungsvermerk ohne die Bewilligung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann, wenn der vorgemerkte Anspruch vom Schuldner zunächst unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten und sodann gepfändet wird. 2. Zum Nachweis des Bedingungseintritts durch öffentliche Urkunde.«


Relevante Normen:
BGB §§ 158, 883; GBO §§ 22, 29; ZPO § 829;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DNotZ 1997, 337
InVo 1997, 132
KTS 1997, 231
NJW-RR 1997, 1173

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