Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 12.12.1996 (2Z BR 123/96)

   

Kurzleitsatz:
»Das Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten erstreckt sich auf die jeweils vorhandenen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Eine Ersetzung oder Umgestaltung muß dem Wohnungsberechtigten jedoch zumutbar sein.«


Relevante Normen:
BGB § 1093 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1997, 342
NJW-RR 1997, 651
WuM 1997, 116

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