Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.01.1997 (2 StR 646/96)

   

Kurzleitsatz:
Zwischen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und Raub kann eine natürliche Handlungseinheit vorliegen.


Relevante Normen:
StGB § 177, § 178, § 249, § 52;



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