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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 18.12.1996 (I R 16/96) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der Charakter der Freiwilligen Feuerwehr als öffentliche Einrichtung ihrer nordrhein-westfälischen Trägergemeinde schließt es nicht aus, daß ihre Mitglieder einen nichtrechtsfähigen Verein bilden.2. Einem solchen Verein ist die anläßlich eines Festes der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zuzurechnen, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeindehaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt wird.«
Relevante Normen: KStG (1984) § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1997, 1776 BB 1997, 876 BFHE 182, 195 BStBl II 1997, 361 DB 1997, 1163
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