Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 20.01.1997 (V R 20/95)

   

Kurzleitsatz:
»Entgelt für die von einem Veranstalter eines Glücksspiels an die Spieler erbrachten Leistungen sind nur die vereinnahmten "Anmeldegebühren", aber nicht die im vollem Umfang an die jeweiligen Gewinner ausschreibungsgemäß ausgeschütteten "Startgelder".«


Relevante Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1; UStG (1980) § 10 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1997, 828
BFHE 182, 409
DB 1997, 1164
DStR 1997, 612

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