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| Rechtsprechung: OLG Köln - Urteil vom 12.07.1996 (19 U 39/96) | | | | Kurzleitsatz: »Die Bestimmung des § 53 Abs. 2 BörsG will durch einen formalisierten Risikokatalog eine rechtssichere Entscheidung darüber ermöglichen, ob Termingeschäftsfähigkeit vorliegt oder nicht.Ist ein Termingeschäft nach § 53 Abs. 2 BörsG unverbindlich, dann ist der nicht termingeschäftsfähige Anleger nur in besonderen Ausnahmefällen nach Treu und Glauben gehindert, sich darauf zu berufen.Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Anleger beruflich gerade mit der Problematik von Börsentermingeschäften und der hierzu...
Relevante Normen: BGB § 242, BörsG § 53 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DRsp II(298)122d OLGReport-Köln 1996, 227 VersR 1996, 1243 WM 1996, 2110
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