Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 18.12.1996 (III R 207/94)

   

Kurzleitsatz:
»Tritt ein Kind des Steuerpflichtigen nach Beendigung seiner Schulausbildung den Wehrdienst an und setzt es seine Berufsausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes nicht unmittelbar, sondern erst einige Zeit danach fort, so ist in der Regel auch für eine zwischen Wehrdienst und weitere Berufsausbildung tretende kurze Übergangszeit ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.«


Relevante Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1997, 1081
BFHE 182, 199
BStBl II 1997, 430
DB 1997, 1114
DStZ 1997, 651

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