Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 28.02.1997 (8 N 1.96)

   

Kurzleitsatz:
»Landkreise müssen sich von Verfassungs wegen nicht auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben beschränken, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömm...


Relevante Normen:
GG Art. 28 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NVwZ 1998, 63
UPR 1997, 378

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