Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 25.02.1997 (1 StR 804/96)

   

Kurzleitsatz:
Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat.


Relevante Normen:
StGB § 249, § 25;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1997, 297

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