Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1996 (1 Ws 146/96)

   

Kurzleitsatz:
»§ 83 Abs. 3 BRAGO läßt - ebenso wie § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO -nur eine Erhöhung des nach § 83 Abs. 1 BRAGO für den ersten Hauptverhandlungstag festzusetzende Gebühr zu, bezieht sich demgegenüber nicht auf die Gebühren nach § 83 Abs. 2 BRAGO für weitere Verhandlungstage.«


Relevante Normen:
BRAGO § 83 Abs. 3 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AGS 1997, 4
JurBüro 1997, 140
NStZ-RR 1997, 222

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