Rechtsprechung:
OLG Oldenburg - Beschluß vom 10.09.1996 (1 VAs 11/96)

   

Kurzleitsatz:
»Für die Überprüfung von Entscheidungen der Justizverwaltung, durch die Anträge auf Erlaß von Kosten nach dem Nds. Gesetz über Gebührenbefreiung, Stun...


Relevante Normen:
EGGVG § 23; KostÄndGKostÄndG Art. XI § 1; Nds. Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NiedersRpfl 1997, 52

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