Rechtsprechung:
OLG Rostock - Beschluß vom 17.01.1997 (2 Ss (Owi) 250/96 I 128/96)

   

Kurzleitsatz:
»§ 77b Abs. 2 OWiG ist einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich. Hat die Staatsanwaltschaft - gegebenenfalls für bestimmte Fälle - eine schriftli...


Relevante Normen:
OWiG § 77b, § 79 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 3 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1997, 379

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