Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.03.1997 (4 StR 25/97)

   

Kurzleitsatz:
Der Umstand, daß der Täter das Entdeckungsrisiko vermindert (hier: durch Maskieren beim Überfall), darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.


Relevante Normen:
StGB § 46, § 249;



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