Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.03.1997 (2 StR 85/97)

   

Kurzleitsatz:
Seht Aussage gegen Aussage, muß sich der Tatrichter mit Widersprüchen in den Angaben des Zeugen im Urteil auseinandersetzen.


Relevante Normen:
StPO § 261;



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