Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 20.03.1997 (4 StR 671/96)

   

Kurzleitsatz:
Die Gesamtstrafe ist im Urteil auch dann eingehend zu begründen, wenn sie sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt.


Relevante Normen:
StGB § 55;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 1997, 227

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