Rechtsprechung:
BFH - Beschluß vom 28.05.1997 (II B 105/96)

   

Kurzleitsatz:
»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Ableitung des gemeinen Werts der nicht an der Börse notierten Stammaktien mit Stimmrecht vom Börsenkurs der stimmrechtslosen Vorzugsaktien desselben Unternehmens durch Anwendung der von der Finanzverwaltung aus der durchschnittlichen Wertdifferenz von an der Börse gehandelten Stamm- und Vorzugsaktien errechneten pauschalen Zuschlägen erfolgen kann.«


Relevante Normen:
BewG § 11 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2, 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1997, 1522
BB 1997, 1988
BFHE 183, 224
DB 1997, 1547
DStR 1997, 1163

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