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| Rechtsprechung: BFH - Beschluß vom 17.04.1997 (III B 216/96) | | | | Kurzleitsatz: »Daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und § 33a Abs. 2
EStG abgegolten werden und daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt, bedarf nicht der rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist durch die Änderung des § 33 Abs. 2 Sat...
Relevante Normen: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, 2 S. 2, § 33a Abs. 2, 5;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1997, 1522 BFHE 183, 139 BStBl II 1997, 752 DB 1997, 1599
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