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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 06.05.1997 (1 StR 17/97) | | | | Kurzleitsatz: Verfolgt der Nebenkläger mit seiner Revision nur das Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird, ist das Rechtsmittel unzulässig. In einem solche...
Relevante Normen: StPO § 397a, § 400;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1997, 485
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