Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 06.05.1997 (1 StR 17/97)

   

Kurzleitsatz:
Verfolgt der Nebenkläger mit seiner Revision nur das Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird, ist das Rechtsmittel unzulässig. In einem solche...


Relevante Normen:
StPO § 397a, § 400;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1997, 485

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