Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.06.1997 (4 StR 213/97)

   

Kurzleitsatz:
Mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte Umstände so festgestellt hat; ihr Zweck ist dagegen...


Relevante Normen:
StPO § 267;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang