Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 09.06.1997 (4 St RR 137/97)

   

Kurzleitsatz:
»Bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel ...


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 318;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1997, 95
NStZ-RR 1998, 55
StV 1998, 124

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