Rechtsprechung:
VGH Bayern - Beschluß vom 30.09.1996 (2 CS 96.2433)

   

Kurzleitsatz:
a) Zum Umfang der nachbarschützenden Wirkung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (Einhaltung der halben Abstandsflächentiefe vor einer "dritten" Außenwand).b) Keine Möglichkeit, durch eine Abweichung bezüglich einer "dritten" Außenwand die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des 16-m-Privilegs zu schaffen.


Relevante Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Art. 77 Abs. 1;



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