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| Rechtsprechung: VGH Bayern - Beschluß vom 30.09.1996 (2 CS 96.2433) | | | | Kurzleitsatz: a) Zum Umfang der nachbarschützenden Wirkung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (Einhaltung der halben Abstandsflächentiefe vor einer "dritten" Außenwand).b) Keine Möglichkeit, durch eine Abweichung bezüglich einer "dritten" Außenwand die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des 16-m-Privilegs zu schaffen.
Relevante Normen: BayBO Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Art. 77 Abs. 1;
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