Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 15.07.1997 (1 StR 303/97)

   

Kurzleitsatz:
§ 92 b Abs. 1 AuslG ist gegenüber § 92 a Abs. 1 AuslG eine Qualifikation und vedrängt diesen.


Relevante Normen:
AuslG § 92a, § 92b;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang