Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 17.04.1997 (5 C 5.96)

   

Kurzleitsatz:
»Vertriebenen kann eine vor der Aussiedlung im Herkunftsland begonnene und mit der Aussiedlung abgebrochene Ausbildung, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem vergleichbaren Ausbildungsgang fortgesetzt werden kann, förderungsrechtlich nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegengehalten werden (Fortführung des Urteils vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).«


Relevante Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DVBl 1997, 1436
FamRZ 1997, 1439
NVwZ-RR 1998, 183
ZAR 1997, 193

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