Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 21.08.1997 (4 St RR 198/97)

   

Kurzleitsatz:
»Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles ...


Relevante Normen:
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; StPO § 267 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1998, 49
StV 1999, 598
wistra 1997, 355

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