Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 11.09.1991 (4 NB 24.91)

   

Kurzleitsatz:
»Wird eine Normenkontrollsache vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO an das Normenkontrollgericht zurückverwiesen, trifft dieses auch eine erneute Ermessensentscheidung darüber, ob es eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Ist das nicht der Fall, kann es auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Urteil erging.«


Relevante Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 6;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1992, 118

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