Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 29.07.1991 (4 B 80.91)

   

Kurzleitsatz:
»Der Ausschluß bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan kann wirksam sein, obwohl er nicht allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe eine tragfähige Grundlage für die Festsetzung darstellen (hier: Vergnügungsstätten).«


Relevante Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1992, 30
UPR 1991, 442

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