Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 12.03.1991 (4 NB 6.91)

   

Kurzleitsatz:
»Der Landesgesetzgeber ist gemäß § 9 Abs. 4 BauGB befugt, die umfassende Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen (§§ 3 ff. BauGB) für den Fall anzuordnen, daß eine nur landesrechtlich vorgesehene und in einen Bebauungsplan bereits aufgenommene Festsetzung geändert werden soll (hier: baugestalterische Festsetzung nach schleswig-holsteinischem Landesrecht).«


Relevante Normen:
BauGB § 9 Abs. 4, § 13;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1991, 742
UPR 1991, 280

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang