Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 14.02.1991 (4 NB 25.89)

   

Kurzleitsatz:
»1. Ein Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der von ihm jeweils angegriffenen Norm zuzuordnen ist.2. Bei einem Bebauungsplan ist die negative Betroffenheit eines Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang, die nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden,...


Relevante Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6;


Fundstellen dieser Entscheidung:
UPR 1991, 274

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