Rechtsprechung:
VGH Hessen - Urteil vom 28.09.1976 (V N 3/75)

   

Kurzleitsatz:
»1.) Die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung gehört auch dann zum öffentlichen Recht, wenn ihre Benutzung privatrechtlich erfolgt; insoweit besteht keine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht.2.) Die Regelung des Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung ist keine privatrechtliche "Allgemeine Geschäftsbedingung".3.) Die Staffelung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten nach dem Brutto- oder Nettoeinkommen der Eltern verstößt gegen die Gebührenpri...


Relevante Normen:
VwGO § 47; HessAGVwGO § 11; HGO § 19, § 20; JGW § 4, § 5, § 81; Hess.KAG § 10;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1977, 452

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