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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 28.10.1955 (2 StR 171/55) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Zueignung einer fremden Sache, die nur im Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind (Ergänzung zu BGHSt 2, 317).2. Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen, die an der Verwaltung des unter staatlicher Aufsicht stehenden Kirchenvermögens mitwirken, sind Beamte im strafrechtlichen Sinne.«
Relevante Normen: StGB §§ 246, 242, 359;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 8, 273 NJW 1955, 878
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