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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 17.09.1958 (4 StR 165/58) | | | | Kurzleitsatz: »Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse der Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche. Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Darauf, ob und welche Rechtsansprüche...
Relevante Normen: StGB § 142 Abs. 1, 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 12, 253 NJW 1959, 394
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