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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 12.02.1958 (4 StR 189/57) | | | | Kurzleitsatz: »1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 186
StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
StGB) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.2. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.«
Relevante Normen: StGB §§ 186, 193;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 11, 273 JR 1958, 347 NJW 1958, 797
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