Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 12.08.1997 (1 StR 415/97)

   

Kurzleitsatz:
Hohe Haftempflindlichkeit infolge fortgeschrittenen Alters sowie arbeitsreiches und straffreies Vorleben sind Strafmilderungsgründe.


Relevante Normen:
StGB § 46;



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